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„Ich sorge vor!“ Die Broschüre, die die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz mit umfassenden Informationen und Kontaktadressen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unter dem o.g. Titel herausgegeben hat, finden Sie als Datei zum Herunterladen unter: www.betreuungsrecht.hamburg.de

 

Dem eigenen Willen verbindlich Ausdruck geben

 

Bevor man dem eigenen Willen Ausdruck geben kann, muss man ihn kennen. Das ist in Bezug auf die vorsorglich planende Regelung der wünschenswerten Umstände für die letzte Lebensphase oder die Bestattung leichter gesagt als getan. In jedem Fall bedeutet es, die vorausschauende Auseinandersetzung mit der eigenen Endlichkeit zu wagen. Das kann man für sich als Zumutung ablehnen oder als willkommene Möglichkeit annehmen. Wenn man diese persönliche Auseinandersetzung führen möchte und die Ergebnisse eventuell auch rechtsverbindlich festhalten will, sollte man das möglichst frühzeitig tun und nicht erst damit beginnen, wenn Entscheidungen unter unmittelbarem Handlungs- und Zeitdruck getroffen werden müssen.

 

 

·           Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit festzulegen, mit welchem Ziel Sie behandelt werden möchten, wenn eine Erkrankung nicht mehr heilbar und die Lebenserwartung begrenzt ist. Dabei geht es um eine persönliche Standortbestimmung im Spannungsverhältnis zwischen medizinischer Maximaldiagnostik und -therapie, die auf Lebensverlängerung ausgerichtet ist, und palliativer Versorgung, die den Erhalt der Lebensqualität in den Vordergrund stellt. Um hier eine Klärung herbeizuführen, empfiehlt es sich, Gespräche mit Angehörigen und Freund/inn/en zu führen und sich vor der klaren und eindeutigen schriftlichen Abfassung von einer Ärztin/ einem Arzt beraten zu lassen, um alternative Möglichkeiten und Konsequenzen zu kennen und abwägen zu können. Eine Patientenverfügung ist für alle an der Behandlung beteiligten Personen bindend und wird dann wirksam, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann. Weitere Informationen unter: www.patientenverfuegung.de und beim Justizministerium unter www.bmj.bund.de

 

·           Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, rechtswirksam für Sie zu handeln, für den Fall, dass Sie z.B. durch die Folgen einer Erkrankung selbst nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sind. Damit Ihre Wünsche handlungsleitend für den Bevollmächtigten werden können, sollten Sie die Vollmacht nur in engem persönlichen Kontakt mit dem Bevollmächtigten erteilen und sicherstellen, dass dieser auch bereit und in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen: z.B. Ihrem Willen in Bezug auf medizinische Maßnahmen am Lebensende gegenüber Dritten Ausdruck zu verleihen. Wenn Sie keine Person umfänglich bevollmächtigen wollen, können Sie alternativ zur Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung einrichten. Ausführliche Beratung zu allen Fragen rund um die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung bekommen Sie bei allen Hamburger Betreuungsvereinen: www.betreuungsrecht.hamburg.de

 

·           Bestattungsvorsorgevertrag

Auch für die Zeit nach Eintritt des Todes können Sie Vorsorge treffen, indem Sie gemeinsam mit An- und Zugehörigen darüber sprechen, wie die Bestattung und Trauerfeier gestaltet sein sollten. Die Erfahrung zeigt, dass es für die Hinterbliebenen in der ersten Zeit der Trauer hilfreich und entlastend ist zu wissen, dass sie ganz im Sinne der/des Verstorbenen handeln. Wer keine An- und Zugehörigen hat, mit denen sie/ er über dieses Thema sprechen kann oder möchte, kann sich jederzeit in einem Bestattungsinstitut beraten lassen und seine Wünsche in einem so genannten Bestattungsvorsorgevertrag schriftlich niederlegen.